1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden
AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften
mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie
nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
1.2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und
Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer,
etwa nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird
die Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge
sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber
haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich
widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur
aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise
die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart,
gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen
AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den
AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluß
die Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen
und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot
kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird
festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich.
2.2. Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der
Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder
durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung
der Leistung an.
2.3. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial,
Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen
über die Leistungen und Produkte des Auftragnehmers sind
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich
zum Vertragsinhalt erklärt werden.
2.4. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich
ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
3. Liefer-/Leistungsfristen
3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung
oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages,
so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen
Zeitraum.
3.3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist
frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden
technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung
oder Sicherheitsleistung erhält.
3.4. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen
durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer
zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche
Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik,
Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung
oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist
in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese
Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten
oder Subunternehmer eintreten.
3.5. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer
zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist der Auftragnehmer
von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf
vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens
sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
4. Entgelt/Preise
4.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder
werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich
im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes
Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem
üblichen Entgelt entspricht.
4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als
das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen,
wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden
Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs
oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
4.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten
sowie
Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
4.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der
Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung
und der Rest bei Lieferung oder Bereithaltung zur Abholung
sowie nach Rechnungserhalt sowie spesen- und abzugsfrei
fällig.
4.5. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer
über diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auftraggebers,
etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.
4.6. Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte
der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch
nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch
den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige
Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche,
Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
4.7. Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Begünstigungen,
so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der
termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt.. Bei
Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist der Auftragnehmer
berechtigt, diese nach zu verrechnen.
4.8. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und
Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber
bei behaupteten Mängel ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung
durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten
Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung
rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer
nicht bestritten wird.
4.9. Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem Vertragsverhältnis
oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer
in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte
berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch
den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche
offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften
fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände
wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner
Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch
den Auftragnehmer liegt durch diese Handlungen nur, wenn
dieser ausdrücklich erklärt wurde.
4.10. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
verschlechtern, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte
Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie
die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
4.11. Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa
für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden,
ist dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig.
Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so
steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert
nach dem Verbraucherpreisindex 1996, wobei das Monat, in
dem der Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde,
als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 1996 nicht mehr verlautbart,
tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder
diesem am ehesten entspricht. Der Auftragnehmer ist überdies
berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den
in Punkt 4.2. genannten Gründen anzupassen.
4.12. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden
bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5. Gefahrtragung und Versendung
5.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald
der Auftragnehmer den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung
im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob
die Sachen vom Auftragnehmer an einen Frachtführer oder
Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und
Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des
Auftraggebers.
5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart.
Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag
des Auftraggebers abgeschlossen.
5.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung die
Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt oder den
Kaufpreis per Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen,
sofern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
verschlechtern oder ein mit dem Auftragnehmer vereinbartes
Kreditlimit überschritten wird.
5.4. Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers.
6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers
und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden
Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet
oder vermengt werden.
6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen
des Auftragnehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder
verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht
des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu
verständigen.
6.3. Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung,
Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren
und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber
ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des
Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen
Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner
auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer
alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich
sind, zur Verfügung zu stellen.
6.4. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen
und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften
das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung
sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
zurückzubehalten.
7. Pflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft
des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten
begonnen werden kann.
7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen
technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk
oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die
technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und
betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer
herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel
sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet,
diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich
allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen,
übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und
ist eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen
behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der
Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen
und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs Monaten beschränkt
und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies
gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit
einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden.
8.2. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke
und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand oder mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken
oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
8.3. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln,
die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung
entstanden sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer
erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht
befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben
des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese
Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder
Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden,
bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen
(z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen
oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger
Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
8.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei
sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche - unverzüglich
unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt
zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche
Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge
von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
8.5. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers
unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und
hat der Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werkleistungen
zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist.
8.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für
notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen
zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke
unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung
ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten
hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung
gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
8.7. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen
des Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer
nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
8.8. Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an dem übergebenen
Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht
des Auftragnehmers.
8.9. Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsansprüche
hat ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, ein
Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden,
sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel
handelt.
8.10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten
ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels
im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
8.11. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Aus-
sowie Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über
Aufforderung des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber unentgeltlich
die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen.
9. Haftung und Produkthaftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden
des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden,
entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung,
Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche
Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
9.3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls
betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes
oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom
Auftragnehmer übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt
dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende
Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern
sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
9.4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte
Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher
Ansprüche unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche
sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten
gerichtlich geltend zu machen.
9.5. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur
Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen;
nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
9.6. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen
ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen
für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern
eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein
Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in
Berührung kommende Person entsprechend zu schulen und einzuweisen.
9.7. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz
resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche,
die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der
Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche
auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein
Regress des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der
Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Auftraggeber
dahingehend schad- und klaglos zu halten.
10. Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum
10.1. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber
zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber
eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung
gegenüber dem Auftragnehmer nicht ein, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch entstehende
Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
10.2. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung
dieses Vertrages wegen Irrtums.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige
zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte
Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad-
und klaglos.
11.2. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne,
Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso
wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen
geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen
Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung,
Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und
dergleichen ist unzulässig.
12. Software
12.1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile
oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen
und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares
und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten
Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers
ist der Auftraggeber – bei sonstigen Ausschluss jeglicher
Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen,
zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen
als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden.
Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht
nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluß
vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß
den Installationserfordernissen eingesetzt und den jeweils
geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer
leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei
beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert.
Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer
angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher
dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten
vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung
der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich
die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und
Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen
und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen
schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die
Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen
hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluß zur Verfügung
zu stellen.
13. Allgemeines
13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen
Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den
Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am
nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
13.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und
Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz
des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers
zu klagen.
13.3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen
Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich
ausgeschlossen.
13.4. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift,
seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich
bekannt zu geben.
Stand Juni 2010.